Fel­o­ny Mur­der: Ein­sper­ren, für immer?

In Atlan­ta wur­de ein Poli­zist wegen fel­o­ny mur­der offen­sicht­lich schi­ka­nös ange­klagt. In Deutsch­land hat wäh­rend­des­sen der BGH im Fall der ‚Ku’­damm-Raser‘ eine Art fel­o­ny mur­der Regel durch die Hin­ter­tür ein­ge­führt. Die Ame­ri­ka­ner wer­den aller­dings mit die­ser Regel zuneh­mend eher unglück­lich und schrän­ken sie ein.

Letz­te Woche gab es in Ame­ri­ka und in Deutsch­land zwei par­al­le­le Ent­schei­dun­gen, die dar­auf abzie­len, den Tat­be­stand des Mor­des auf Fäl­le zu erwei­tern, die von der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung nicht als sol­che erfasst wur­den. In Atlan­ta wur­de der Poli­zei­be­am­te Gar­rett Rol­fe, der bei einer ver­un­glück­ten Fest­nah­me Rayshard Brooks erschos­sen hat, unter der Regel des ‚fel­o­ny mur­der‘ wegen der höchs­ten Stu­fe des Mor­des, die mit lebens­läng­lich oder gar der Todes­stra­fe bedroht ist, ange­klagt. In Deutsch­land hat der Bun­des­ge­richts­hof das Mord­ur­teil gegen einen der ‚Ku’­damm-Raser‘ auf­recht­erhal­ten und gegen den ande­ren auf­ge­ho­ben. Sowohl die Ankla­ge aus Atlan­ta als auch die BGH-Ent­schei­dung schei­nen mir falsch.

Für Reue ist es zu spät

Es gibt im Rechts­kreis des com­mon law die Regel des fel­o­ny mur­der, nach der jemand, der als Täter oder Mit­tä­ter eines Ver­bre­chens schul­dig ist, auto­ma­tisch auch des Mor­des schul­dig ist, wenn durch die­ses Ver­bre­chen jemand zu Tode kommt. Das ist unab­hän­gig davon, ob der Betref­fen­de den Tod gebil­ligt oder irgend­wie an ihm mit­ge­wirkt hat, und sogar davon, ob er aktiv ver­sucht hat, die Tötung zu ver­hin­dern. Für Reue ist es zu spät, denn das Ergeb­nis des Todes wird der Wil­lens­ent­schei­dung zum ursprüng­li­chen Ver­bre­chen zuge­rech­net. Klas­sisch wären bei­spiels­wei­se bei einem Bank­über­fall, bei dem einer der Räu­ber die Ner­ven ver­liert und jeman­den tötet, auch alle Mit­tä­ter, egal ob über­haupt in der Bank anwe­send, des Mor­des schul­dig. Das gäl­te selbst dann, wenn bei­spiels­wei­se einer der Mit­tä­ter dem Mör­der die Waf­fe weg­neh­men woll­te. Die Stra­fe ent­spricht dabei der­je­ni­gen für die höchs­te Stu­fe eines Tötungs­de­likts, ent­spre­chend dem deut­schen Mord.

Die­se sehr har­te Regel hat aller­dings auch ihre Gren­zen. Einer­seits muss das began­ge­ne Ver­bre­chen der­ge­stalt gewe­sen sein, dass plau­si­bel abseh­bar war, dass es zum Tode einer Per­son füh­ren könn­te. Wer bei­spiels­wei­se eine betrü­ge­ri­sche Steu­er­erklä­rung zur Post fährt und dabei in einen töd­li­chen Unfall ver­wi­ckelt wird, wird dadurch nicht zum Mör­der, denn es war nicht abseh­bar, dass das fal­sche Aus­fül­len der Steu­er­erklä­rung in einem Zusam­men­hang mit dem Tod eines Men­schen ste­hen wür­de. Wei­ter­hin ist unter der mer­ger doc­tri­ne die Regel des fel­o­ny mur­der auch dann nicht anwend­bar, wenn das unter­lie­gen­de Ver­bre­chen eines ist, das bereits im Vor­wurf des Mor­des ent­hal­ten ist, also Tot­schlag, Kör­per­ver­let­zung mit Todes­fol­ge usw. Andern­falls wären letz­te­re Tat­be­stän­de mit ihren im Ver­gleich zum übels­ten Mord gerin­ge­ren Straf­an­dro­hung ja gar nicht mehr rea­li­sier­bar, denn sie wür­den auto­ma­tisch zur höchs­ten Stu­fe des Mor­des werden.

Der ganz gro­ße Ham­mer der Giftspritze

Letz­te­re Regel scheint Staats­an­walt Paul Howard außer Acht gelas­sen zu haben, als er sich ent­schied, Gar­rett Rol­fe wegen fel­o­ny mur­der anzu­kla­gen. In dem Haft­be­fehl wird Rol­fe vor­ge­wor­fen, wäh­rend des Delikts der schwe­ren Kör­per­ver­let­zung unter der ver­schär­fen­den Qua­li­fi­ka­ti­on der Benut­zung einer töd­li­chen Waf­fe den Rayshard Brooks getö­tet zu haben, und dar­aus soll dann fel­o­ny mur­der wer­den. Das ist natür­lich Unsinn. Wenn eine zum Tod füh­ren­de Kör­per­ver­let­zung auto­ma­tisch Mord des höchs­ten Gra­des wäre, dann wären mit gerin­ge­rer Stra­fe ver­se­he­ne Tötungs­de­lik­te wie Tot­schlag abge­schafft, weil eine Köper­ver­let­zung not­wen­di­ger Bestand­teil eines Tot­schlags ist. Es dürf­te unbe­strit­ten sein, dass die ansons­ten für den Mord der höchs­ten Stu­fe in Geor­gia ver­lang­ten Mord­merk­ma­le wie vor­he­ri­ge Pla­nung in die­sem Fall nicht gege­ben sind, und sie sol­len offen­bar auch nicht ange­klagt wer­den. Selbst in der übels­ten Inter­pre­ta­ti­on von Rol­fes Ver­hal­ten hät­te er sich spon­tan und aus ver­ständ­li­chen Beweg­grün­den ent­schie­den zu töten, denn Brooks schoss direkt vor­her mit einem Taser auf ihn. Ein in der Hit­ze des Moments, unge­plant und auf schwe­re Pro­vo­ka­ti­on began­ge­nes Tötungs­de­likt wird aber vom Gesetz­ge­ber mil­der behan­delt als Mord, aus guten Gründen.

Die Ankla­ge gegen Rol­fe wegen fel­o­ny mur­der scheint mir damit unhalt­bar. Auch wenn alle Betei­lig­ten wohl wis­sen, dass die Todes­stra­fe in die­sem Fall nur sehr theo­re­tisch ist, ist es offen­sicht­lich eine enor­me Belas­tung für einen Ange­klag­ten, ihn schi­ka­nös wegen eines mit dem Tod bedroh­ten Ver­bre­chens anzuklagen.

Staats­an­walt Howard steht die­ses Jahr zur Wie­der­wahl an und hat mit Kor­rup­ti­ons­vor­wür­fen zu kämp­fen. Ein Schelm wer Böses dabei denkt, wenn er jetzt in einem spek­ta­ku­lä­ren Fall den ganz gro­ßen Ham­mer der Gift­sprit­ze zumin­dest vor­zeigt, dazu noch ohne wie eigent­lich üblich die Ergeb­nis­se einer lau­fen­den Unter­su­chung abzu­war­ten oder auch nur die Ermitt­ler zu kon­sul­tie­ren. Gleich­zei­tig geht er, soll­te er auch vor Gericht eine alles-oder-nichts-Stra­te­gie ver­fol­gen, das Risi­ko eines unnö­ti­gen Frei­spruchs für Rol­fe ein, dem dann ver­mut­lich die nächs­te Run­de gewalt­tä­ti­ger Aus­schrei­tun­gen mit­samt Plün­de­run­gen und Brand­stif­tun­gen, viel­leicht auch Toten, fol­gen wird. Die letz­te sah so aus:

Mitt­ler­wei­le sind vie­le Poli­zis­ten in Atlan­ta aus Ärger über die maß­lo­se Ankla­ge ihres Kol­le­gen in eine Art inof­fi­zi­el­len Streik getre­ten.

‚Raser‘: Selbst nach der Geset­zes­ver­schär­fung ein gerin­ge­res Straf­maß als für Mord

Wäh­rend die­ser Ereig­nis­se in Atlan­ta hat der Bun­des­ge­richts­hof die Revi­sio­nen der bei­den ‚Ku’­damm-Raser‘ ent­schie­den, die 2016 ein Ren­nen auf den Stra­ßen Ber­lins ver­an­stal­tet haben, bei dem ein Unbe­tei­lig­ter zu Tode kam. Bei­de wur­den wegen Mor­des ver­ur­teilt. Salo­mo­nisch hat das Gericht die Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten, des­sen Wagen mit dem des Opfers zusam­men­stieß, auf­recht­erhal­ten, und die­je­ni­ge des ande­ren Ange­klag­ten kas­siert und zur Neu­ver­hand­lung geschickt.

Bezüg­lich des ers­ten Ange­klag­ten hei­ße es in der Pres­se­mit­tei­lung (das schrift­li­che Urteil steht noch aus):

Das Land­ge­richt hat maß­geb­lich aus der außer­ge­wöhn­li­chen Gefähr­lich­keit des Fahr­ver­hal­tens des Ange­klag­ten und der damit ein­her­ge­hen­den und von ihm erkann­ten Unfall­träch­tig­keit auf die bil­li­gen­de Inkauf­nah­me eines schwe­ren Ver­kehrs­un­falls mit töd­li­chen Fol­gen für den Unfall­geg­ner und damit auf ein bedingt vor­sätz­li­ches Han­deln die­ses Ange­klag­ten geschlossen. […] 

Es hat trag­fä­hig begrün­det, dass der Ange­klag­te die­sen Unfall­her­gang als mög­lich erkann­te, die hier­von aus­ge­hen­de Gefahr für sich selbst aber als gering ein­schätz­te und hinnahm. […]

Zwar weist die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts zur sub­jek­ti­ven Sei­te des Mord­merk­mals der Tötung mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln durch­grei­fen­de Rechts­feh­ler auf. Da das Land­ge­richt die Mord­merk­ma­le der Heim­tü­cke und der Tötung aus nied­ri­gen Beweg­grün­den rechts­feh­ler­frei bejaht hat, wirkt sich dies auf den Straf­aus­spruch aber nicht aus.

Bun­des­ge­richts­hof, Mit­tei­lung der Pres­se­stel­le, Nr. 78/2020, ‚Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt im „Ber­li­ner Raser-Fall“ im zwei­ten Rechts­gang die Ver­ur­tei­lung des den Unfall ver­ur­sa­chen­den Ange­klag­ten wegen Mor­des und hebt das Urteil gegen den wei­te­ren, als Mit­tä­ter ver­ur­teil­ten Ange­klag­ten auf

Einer­seits exis­tiert in Deutsch­land gar kei­ne fel­o­ny mur­der Regel, wird aber hier in gewis­ser Wei­se zur Anwen­dung gebracht. Ande­rer­seits wür­de sich selbst wenn es in Deutsch­land eine sol­che Regel gäbe das Pro­blem der mer­ger doc­tri­ne stellen.

§315c StGB, Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs, stellt die Gefähr­dung von Leib und Leben ande­rer durch rück­sichts­lo­se Fahr­wei­se unter bis zu fünf Jah­re Stra­fe. Der nach der Tat ein­ge­führ­te §315d, Ver­bo­te­ne Kraft­fahr­zeug­ren­nen, bedroht die Teil­na­me an sol­chen mit bis zu zehn Jah­ren, wenn dadurch jemand zu Tode kommt. Der Gesetz­ge­ber hat also selbst nach die­ser Tat, auf die er reagie­ren woll­te, ein gerin­ge­res Straf­maß vor­ge­se­hen als für Mord. Nach der lex miti­or Regel wäre wohl die­se nach der Tat ein­ge­führ­te Regel, die für das glei­che Ver­hal­ten eine Ver­ur­tei­lung wegen Mor­des aus­zu­schlie­ßen scheint, auch für den behan­del­ten Alt­fall anzu­wen­den, selbst wenn man ihn zum Tat­zeit­punkt als Mord anse­hen hät­te können.

Was wäre eigent­lich gewe­sen, wenn die Schnell­fah­rer statt Autos ein Atom­kraft­werk hava­riert hätten?

Um die Absur­di­tät der Ver­ur­tei­lung wegen Mor­des wegen eines Ren­nens mit hoher Gefähr­dung Unbe­tei­lig­ter, aber ohne Tötungs­ab­sicht, zu illus­trie­ren, kön­nen wir eine ande­re der gemein­ge­fähr­li­chen Straf­ta­ten aus die­sem Teil des Straf­ge­setz­bu­ches bemü­hen, die im Gegen­satz zur Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs eine Straf­ver­schär­fung für den Tod von Men­schen beinhal­tet. Was wäre eigent­lich gewe­sen, wenn die Schnell­fah­rer statt Autos ein Atom­kraft­werk hava­riert hätten?

§ 307 Her­bei­füh­ren einer Explo­si­on durch Kern­ener­gie
[…]
(2) Wer durch Frei­set­zen von Kern­ener­gie eine Explo­si­on her­bei­führt und dadurch Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen oder frem­de Sachen von bedeu­ten­dem Wert fahr­läs­sig gefähr­det, wird mit Frei­heits­stra­fe von einem Jahr bis zu zehn Jah­ren bestraft.
(3) Ver­ur­sacht der Täter durch die Tat wenigs­tens leicht­fer­tig den Tod eines ande­ren Men­schen, so ist die Stra­fe […] in den Fäl­len des Absat­zes 2 Frei­heits­stra­fe nicht unter fünf Jahren.

§307 StGB

Wenn also jemand als Reak­tor­fah­rer Dienst tut, und dabei „wenigs­tens leicht­fer­tig“ den Reak­tor in die Luft jagt und damit einen ande­ren Men­schen tötet, bekommt er nicht unter fünf Jah­ren, also immer noch eine mil­de­re Straf­an­dro­hung als bei Mord. Das „min­des­tens leicht­fer­tig“ scheint die Risi­ko­be­reit­schaft der bei­den Renn­fah­rer zu beschrei­ben. Es erscheint jetzt offen­sicht­lich absurd, dass sie mit einer mil­de­ren Stra­fe zu rech­nen hät­ten, wenn sie statt ihrer leis­tungs­star­ken Autos bei der Demons­tra­ti­on ihrer Männ­lich­keit gleich ein Atom­kraft­werk hava­riert hät­ten. Das deu­tet mir sehr dar­auf hin, dass eine Ver­ur­tei­lung wegen Mor­des für den leicht­fer­ti­gen Umgang mit gefähr­li­chen Anla­gen, die leicht zum Tod eines Men­schen füh­ren kön­nen, vom Gesetz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen war. Ein Pri­vi­leg für Reak­tor­fah­rer gegen­über Auto­fah­rern woll­te er mit die­ser Vor­schrift wohl kaum schaffen.

Eine Art neu­ar­ti­ger fel­o­ny mur­der Regel im deut­schen Strafrecht

An der Unan­ge­mes­sen­heit der Ver­ur­tei­lung wegen Mor­des ändert es auch nichts, dass die Höchst­stra­fe des §315c von fünf Jah­ren für den Fall unan­ge­mes­sen nied­rig erschei­nen mag, aller­dings der­je­ni­gen für fahr­läs­si­ge Tötung schon ent­spricht. Das ist das Pro­blem des Gesetz­ge­bers, der dann ja in der Tat auch einen neu­en Straf­tat­be­stand mit höhe­rer Stra­fe geschaf­fen hat.

Wenn der Bun­des­ge­richts­hof jetzt in einem Ver­hal­ten, das zwar kri­mi­nell ris­kant, aber ein­deu­tig nicht auf den Tod eines Unbe­tei­lig­ten gerich­tet war, einen Mord erken­nen will, dann scheint er mir in der Tat eine Art neu­ar­ti­ger fel­o­ny mur­der Regel ins deut­sche Straf­recht ein­zu­füh­ren, die den beding­ten Vor­satz schon in der Inkauf­nah­me eines nur mög­li­chen, aber für unwahr­schein­lich gehal­te­nen und, bezo­gen auf die ein­zel­ne Fahrt, wohl auch objek­tiv unwahr­schein­li­chen Risi­kos sieht.

Da wird es dann aber schwie­rig: Jeder, der über­haupt nur ein Auto anmel­det, sieht spä­tes­tens an den Kos­ten der Haft­pflicht­ver­si­che­rung, dass Autos in der Tat selbst bei vor­sich­ti­ger Fahr­wei­se zum Tod ande­rer füh­ren kön­nen. Wenn das aber noch nicht als Even­tu­al­vor­satz aus­reicht, dann wird der Even­tu­al­vor­satz doch dar­an anknüp­fen, dass mit dem Ren­nen bereits eine ande­re Straf­tat ver­wirk­licht wird, und die Zuschrei­bung des Vor­sat­zes zu die­ser Tat als Vor­satz zum töd­li­chen Ergeb­nis wäre dann genau die fel­o­ny mur­der Regel.

Die Ame­ri­ka­ner sind mit die­ser Regel bis­wei­len eher unglücklich

Wenn man in Deutsch­land aber aus Ent­set­zen über das Ergeb­nis eines beson­ders rück­sichts­lo­sen Stra­ßen­ren­nens die fel­o­ny mur­der Regel durch die Hin­ter­tür ein­führt anstatt es für neue Fäl­le bei der Straf­ver­schär­fung des Gesetz­ge­bers über den neu­en §315d zu belas­sen, dann soll­te man sich schon fra­gen, ob das sinn­voll ist. Die Ame­ri­ka­ner sind mit die­ser Regel bis­wei­len eher unglück­lich und schrän­ken sie ein, bei­spiels­wei­se durch ihre Begren­zung auf spe­zi­ell auf­ge­lis­te­te Ver­bre­chen, die mit beson­de­rer Wahr­schein­lich­keit den Tod eines Men­schen zur Fol­ge haben kön­nen. Eng­land hat sie ganz abgeschafft. 

Hin­ter­grund die­ser Zwei­fel sind spek­ta­ku­lä­re Fäl­le, in denen die fel­o­ny mur­der Regel zu hart erscheint. Ein Bei­spiel ist der von fünf jun­gen Män­nern in India­na, die in das bewohn­te Haus eines Nach­barn ein­ge­bro­chen sind, um da zu steh­len. Einer davon wur­de vom Bewoh­ner erschos­sen, und dann waren es nur noch vier, die als die ‚Elk­hart Four‘ bekannt wur­den. Die wur­den dann nicht nur wegen Ein­bruchs son­dern auch wegen Mor­des ver­ur­teilt, denn aus dem Vor­satz zum Ein­bruch, des­sen mög­li­che Kon­se­quen­zen offen­sicht­lich sind, wur­de durch die fel­o­ny mur­der Regel auch der Vor­satz zum Tod ihres Kame­ra­den. Im Rah­men der Beru­fungs­ver­fah­ren wur­den erst die lang­jäh­ri­gen Haft­stra­fen ver­kürzt und dann der Mord­vor­wurf ganz fal­len­ge­las­sen, weil bei die­sem Ein­bruch, bei dem Gewalt gegen Men­schen nicht vor­ge­se­hen war, die Ver­bin­dung zwi­schen Vor­satz und Ergeb­nis zu schwach war.

Wol­len wir uns wirk­lich die­se Pro­ble­me der fel­o­ny mur­der Regel ein­han­deln, sowohl in ihrer kor­rek­ten Anwen­dung als auch erst recht in Fäl­len wie in Atlan­ta, wo sie zum rei­nen Instru­ment der Schi­ka­ne ver­kommt, um einer wüten­den Öffent­lich­keit eine Ankla­ge wegen Mor­des prä­sen­tie­ren zu können?